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Was passiert mit Gas-Etagenheizungen in Berlin nach dem 01.07.2026?

Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) in Mehrfamilienhäusern mit Gas-Etagenheizungen sollten sich frühzeitig mit den künftigen Anforderungen des Gebäudeenergiegesetz (GEG) sowie der kommunalen Wärmeplanung in Berlin befassen. Eine rechtzeitige strategische Planung erleichtert nicht nur die technische Umsetzung, sondern ermöglicht auch eine optimale Nutzung bestehen-der Förderprogramme.

1. Mehrfamilienhäuser im Alleineigentum

Fällt in einem Mehrfamilienhaus mit Gas-Etagenheizungen eine Anlage irreparabel aus, gelten unterschiedliche Fristen – abhängig vom Zeitpunkt des Ausfalls.

Bis zum 01.07.2026:

Eine defekte Gas-Etagen- oder Einzelheizung darf durch eine neue oder gebrauchte Anlage ersetzt werden.

Wird eine neue Heizung eingebaut, sollte diese möglichst bereits die 65-Prozent-Anforderung an erneuerbare Energien erfüllen.

Wird eine gebrauchte fossile Heizung installiert, darf diese zunächst weiterhin mit fossilen Energien betrieben werden. Allerdings gelten ab 2029 schrittweise steigende Anteile erneuerbarer Energien.
(z.B. durch Beimischung von Biomethan oder Wasserstoff)

Nach dem 01.07.2026:

Fällt eine Gas-Etagenheizung oder eine andere Einzelheizung nach diesem Stichtag aus, beginnt eine fünfjährige Entscheidungsfrist. Innerhalb dieses Zeitraums muss festgelegt werden, ob:

die Wärmeversorgung künftig weiterhin dezentral über einzelne Etagenheizungen erfolgen soll oder

eine zentrale Heizungsanlage für das gesamte Gebäude installiert wird (z. B. Wärmepumpe oder Anschluss an ein Wärmenetz).

Wird weiterhin eine dezentrale Lösung gewählt, müssen nach Ablauf der fünf Jahre alle neu eingebauten Etagenheizungen mindestens 65 % erneuerbare Energien nutzen.

Entscheidet man sich für eine Zentralisierung der Wärmeversorgung, etwa durch eine Wärmepumpe oder den Anschluss an ein Wärmenetz, besteht nach Ablauf der Entscheidungsfrist eine zusätzliche Umsetzungsfrist von bis zu acht Jahren.

2. Besonderheiten für Wohnungsigentümergemeinschaften (WEG)

In Wohnungseigentümergemeinschaften gelten zusätzliche organisatorische Anforderungen:

Fällt nach Abschluss der kommunalen Wärmeplanung die erste Gas-Etagenheizung aus und muss ersetzt werden, ist die Hausverwaltung verpflichtet, zeitnah eine Eigentümerversammlung einzuberufen.

Dort muss die WEG über die zukünftige klimafreundliche Wärmeversorgung des gesamten Gebäudes beraten. Auch für die WEG gilt grundsätzlich ein
Entscheidungszeitraum von fünf Jahren, innerhalb dessen über eine zentrale oder dezentrale Lösung zu befinden ist.

Über den Stand der Planung und Umsetzung sollte regelmäßig in der Eigentümerversammlung berichtet werden. Dies schafft Transparenz und unterstützt die Gemeinschaft auf dem Weg zu einer langfristig wirtschaftlichen und klimafreundlichen Wärmeversorgung.

Fazit

Für Gebäude mit Gas-Etagenheizungen bedeutet der 01.07.2026 keinen sofortigen Zwang zum Komplettaustausch. Entscheidend ist jedoch, dass Eigentümerinnen und Eigentümer frühzeitig strategische Entscheidungen vorbereiten.

Je früher eine ganzheitliche Betrachtung des Gebäudes erfolgt – einschließlich Gebäudehülle, Wärmeverteilung und möglicher Fördermittel – desto wirtschaftlicher und planbarer lässt sich der Übergang zu einer zukunftsfähigen Wärmeversorgung gestalten.