Aus dem novellierten Gebäudeenergiegesetz (GEG 2024) ergibt sich für Bestandsgebäude grundsätzlich keine sofortige Austauschpflicht für bestehende Heizungsanlagen. Eine Verpflichtung zum Handeln entsteht erst im Zusammenhang mit den Fristen zur kommunalen Wärmeplanung.
Nach aktuellem Stand gelten diese Fristen:
ab dem 01.07.2026 für das Land Berlin
ab dem 01.07.2028 für das Land Brandenburg
Liegt die kommunale Wärmeplanung vor Ablauf dieser gesetzlichen Fristen vor,
greift die sogenannte 65-Prozent-Regel bereits einen Monat nach Bekanntgabe der entsprechenden Entscheidung.
Für Berlin ist vorgesehen, die Wärmeplanung bis Ende Juni 2026 abzuschließen.
Ab diesem Zeitpunkt muss beim Einbau einer neuen Heizung grundsätzlich sichergestellt sein, dass diese mindestens 65 % erneuerbare Energien nutzt.
Wird eine bestehende fossile Heizungsanlage (z. B. Gas oder Öl) nach dem 01.07.2026 irreparabel defekt, gelten Übergangsregelungen.
In diesem Fall besteht eine Frist von bis zu fünf Jahren, innerhalb derer eine Heizungsanlage installiert werden muss, die die 65-Prozent-Anforderung erfüllt.
Der Einbau einer neuen Gas- oder Ölheizung ist nach aktuellem Rechtsstand bis Ende Juni 2026 unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin zulässig.
